Immobilien
in Ägypten - rechtliche Informationen
Der Kauf einer Immobilie in Ägypten durch Ausländer unterliegt konkreten Gesetzen und Regularien, die es zu beachten gilt. Grundsätzlich kann man sagen, dass die rechtlichen Anforderungen wesentlich weniger bürokratisch sind als beispielsweise in Deutschland. Man muss jedoch genau wissen, worauf es ankommt.
Leider werden Kaufinteressenten häufig - sowohl durch gezielte Falschinformationen dubioser Anbieter als auch unwissentlich, durch übernommenes Hörensagen aus dem Internet - über die rechtssichere Übertragung einer Immobilie getäuscht.
Die wichtigste Information gleich vorab:
Eine Grundbucheintragung ist nicht entscheidend für die Besitzübertragung einer Immobilie!
Warum ist das so?
Hintergrund ist, dass in Ägypten traditionell nicht das Eigentum als solches, sondern der Besitz auf einen Käufer übertragen wird. Dies geschieht mittels einer unwiderruflichen Vollmacht (arabisch: "taukiel" gesprochen), welche beim Registrierungsamt (arabisch: "schachr al akari", manchmal auch "Notariatsamt" genannt) amtlich beglaubigt und dort eingetragen wird.
Sofort nach Vollendung der Unterschrift des Verkäufers unter die Vollmacht hat der Bevollmächtigte (Käufer) alle Rechte und Pflichten der Immobilie erhalten, der Vollmachtgeber keinerlei Rechte mehr an dem Verkaufsgegenstand. Mit dieser Vollmacht ist der Käufer dann unter anderem berechtigt (aber nicht verpflichtet), sich als Eigentümer ins Grundbuch (sofern vorhanden - siehe unten) eintragen zu lassen.
An erster Stelle einer Kaufabwicklung muss daher immer zwingend zuerst die Verfügungsvollmacht auf den Käufer übertragen werden.
Danach kann der Käufer seine Immobilie amtlich registrieren lassen ("Grundbuch"). Aufgrund der oben genannten Gepflogenheiten gibt es jedoch für viele Grundstücke keine Registrierung. Dies ist für Käufer jedoch nicht wirklich relevant, da die Vollmacht rechtlich vollkommen ausreichend ist. Große Teile Hurghadas (u.a. alle "Mubarak"-Wohngebiete) und sogar ganz El Gouna sind nach diesem Prinzip "grundbuchlos" erbaut und verkauft worden.
Entscheidet sich ein ausländischer Käufer dazu, seine Immobilie registrieren zu lassen, so kann er maximal 2 Einheiten mit bis zu insgesamt 4000 qm erwerben. Ein Wiederverkauf ist erst nach 5 Jahren möglich. Die behördlichen Kosten des Registrierungsverfahrens betragen maximal 2000 Ägyptische Pfund, zzgl. Anwaltskosten.
Als zusätzliche Sicherheit kann eine Unterschriftenbeglaubigung der Kaufvertragsparteien vor einem ägyptischen Gericht vorgenommen werden. Dies wird fälschlicherweise manchmal als "Gerichtsregistrierung" beschrieben, was jedoch definitiv falsch ist: der Inhalt des Kaufvertrages wird nicht geprüft und schon gar nicht registriert, sondern tatsächlich lediglich die Unterschriften beglaubigt.